Rechtfertigt das Zuspätkommen eines Arbeitnehmers aufgrund eines Bahnstreiks eine Abmahnung?
Wenn die Bahn streikt, kostet das vielen Arbeitnehmern Nerven und Zeit. Ein pünktliches Erscheinen auf Arbeit wird vielen nur unter Einplanung eines großen Zeitpuffers möglich sein. Da nicht jeder Arbeitgeber den Beginn der Arbeitszeit flexibel regeln will oder kann, geraten die Arbeitnehmer schnell unter Druck. Denn niemand will eine Abmahnung wegen eines Zuspätkommens riskieren. Doch ist es überhaupt zulässig eine Abmahnung auszusprechen, wenn sich der Arbeitnehmer aufgrund eines Bahnstreiks verspätet? Man könnte immerhin anführen, dass ihn keine Schuld an der Verspätung trifft.
Abmahnung für Zuspätkommen
Kommt ein Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit, kann dies im Einzelfall eine Abmahnung des Arbeitgebers rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass der Betriebsablauf durch das Zuspätkommen gestört wird. Dies ist zum Beispiel regelmäßig bei Schichtarbeit der Fall.
Rechtfertigt das Zuspätkommen eines Arbeitnehmers aufgrund eines Bahnstreiks eine Abmahnung?
Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob die Verspätung auf einem Bahnstreik beruht. Denn der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko. Es gehört zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Wie er dies anstellt, ist dabei seine Sache. Da ein Streik darüber hinaus in der Regel rechtzeitig angekündigt wird, ist es einem Arbeitnehmer möglich und zumutbar sich darauf einzustellen und beispielsweise früher von zu Hause loszufahren.
Wenn man abgemahnt wurde
Eine Abmahnung ist nicht das Ende der Welt. Wer abgemahnt wurde, sollte zunächst Ruhe bewahren und sich über seine Rechte informieren. Gegen eine ungerechtftigte Abmahnung kann man sich wehren. Siehe dazu ausführlich: Abmahnung erhalten? Wie verhält man sich als Arbeitnehmer richtig?
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